Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich speziell auf angestellte Ärzte im Bereich des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.
Dies wird erläutert im § 2 der Satzung der Wohlfahrtsfonds:
Dem Wohlfahrtsfonds obliegt es, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen, sowie die finanzielle Sicherstellung der Hinterbliebenen im Falle des Todes von Kammerangehörigen durch Auszahlung von Versorgungsleistungen, ferner im Falle der Krankheit und des sozialen und wirtschaftlichen Notstandes durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Kammerangehörige, Hinterbliebene, ehemalige Kammerangehörige und deren Angehörige zu gewährleisten.
Mit anderen Worten (siehe auch www.concisa.at): Der Wohlfahrtsfonds ist eine – zusätzlich zur gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG, GSVG, FSVG) – verpflichtende Vorsorgeeinrichtung für ÄrztInnen für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
Der endgültige Fondsbeitrag für das Jahr 2007 basiert auf den Einkommensdaten aus dem Jahr 2004.
Bereits während des Jahres wird ein vorläufiger Fondsbeitrag durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechung einbehalten und beträgt für angestellte Ärztinnen und Ärzte 10,6 % des Bruttogrundgehalts.
Dagegen beträgt der endgültige Fondsbeitrag 15,8 % der Bemessungsgrundlage.
In die Bemessungsgrundlage fließen folgende Bestandteile ein:
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw. des endgültigen Fondsbeitrags ist insbesondere die Vorlage folgender Dokumente erforderlich:
Vor allem die Vorlage der Monatsgehaltsabrechnungen des Dienstgebers stößt bei vielen Ärztinnen und Ärzten auf Unverständnis, da die Meinung besteht, dass alle relevanten Informationen ohnedies im Einkommensteuerbescheid vorhanden sein müssten (bzw. warum sollte der Wohlfahrtsfonds mehr Informationen benötigen als das Finanzamt). Die Ursache liegt jedoch in dem - für alle Betroffenen durchaus positiven - Umstand begründet, dass in der Berechnung des Fondsbeitrags die Bezüge für Nacht- und Wochenendedienste nicht veranschlagt werden sondern das Jahresbruttogrundgehalt, und dieses ist im Einkommensteuerbescheid nicht explizit angeführt.
Aus der Differenz zwischen dem endgültigen Fondsbeitrag 2004 und den vorläufigen Fondsbeiträgen 2007 errechnet sich das Beitragsguthaben bzw. der Beitragsrückstand für das Jahr 2007.
Dass nun trotz der monatlichen 'Vorauszahlungen' letztlich nach der Festsetzung des endgültigen Fondsbeitrags oftmals ein Beitragsrückstand besteht, liegt in erster Linie darin begründet, dass (wie oben bereits ausgeführt) der vorläufige Beitrag 10,6 % des Bruttogrundgehalts beträgt, der endgültige Beitrag dagegen 15,8 %.
Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien Link pdf
Ärztekammer für Wien: www.aekwien.or.at
Concisa (Verwaltung des Wohlfahrtsfonds): www.concisa.at
Kategorie: Rechtliches
Letzte Änderung: 04.11.2008